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Tarifsituation im ÖD

Tarifsituation im öffentlichen Dienst der neuen Länder

Welche Tarifverträge gelten für wen?




Seit die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die gemeinsame Arbeit der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes (ÖD) und der Arbeitsgeberverbände an der in der Tarifrunde 2003 vereinbarten Tarifreform durch die einseitige Kündigung der Arbeitszeit (Tarifgebiet West) und Weihnachts- sowie Urlaubsgeld verlassen hat, stellt sich die Situation für die Angestellten des öffentlichen Dienstes unterschiedlich dar.

Angestellte im Landesdienst:



Die TdL ist aus der Tarifreform des ÖD ausgeschieden, weshalb der Tarifabschluss vom 09. Februar 2005 für diesen Bereich auch keine Gültigkeit erlangt. Die Bestrebungen mit der TdL einen Abschluss zu erreichen, verliefen bisher ergebnislos. Deshalb stehen die Tarifverträge entsprechend Tarifgesetz unter Nachwirkung, d.h. sie gelten so lange statisch weiter bis sie durch eine andere Regelung ersetzt werden, d.h.:

  • Der bis zum 31. Januar 2005 geltende Vergütungstarifvertrag wird in unveränderter Form weiter angewendet.

  • Der Bemessungssatz der Gehälter (Ost) bleibt bei 92,5 % der Gehälter (West).

  • Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben nur Angestellte, die bereits am 30. Juni 2003 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren.

  • Für die sächsischen Lehrkräfte an Gymnasien und Mittelschulen trat am 01. August 2005 der Bezirkstarifvertrag in Kraft, in dem der (Mindest-)Beschäftigungsumfang als besondere regelmäßige Arbeitszeit ausgestaltet ist.

Angestellte im kommunalen Dienst:



Am 09. Februar 2005 wurden zwischen den Gewerkschaften des ÖD und dem Verband kommunaler Arbeitgeber (VKA) im Rahmen der Tarifrunde 2005 im öffentlichen Dienst eine Einigung erzielt. Deren wesentliche Bestandteile sind:
  • Der Tarifvertrag für den ÖD (TVöD) wird zum 01. Oktober 2005 in Kraft gesetzt. Ausgenommen davon ist die Zuordnung von Tätigkeiten zu Vergütungsgruppen (Entgeltordnung), die bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden soll.

  • Auf der Grundlage des Tarifvertrages Überleitung (TV Ü) erfolgt die Zuordnung von Tätigkeiten zu Vergütungsgruppen. Dabei werden alle über den 30. September hinaus bestehenden ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisse unter Besitzstandswahrung in die neue Entgelttabelle auf der Grundlage besonderer Regelungen übergeleitet.

Wichtiger Hinweis:

Für die Überleitung am 01. Oktober 2005 ist das Septembergehalt maßgeblich für die Ermittlung des Vergleichsentgeltes. Eine Überprüfung, insbesondere der Richtigkeit des zugrunde gelegten Ortszuschlages, ist angeraten, da z.B. auch unverheiratete oder geschiedene Angestellte bei Unterhaltsverpflichtungen Anspruch auf einen Ortszuschlag der Stufe 2 haben können. Ansprüche sollten ggf. gegenüber dem Arbeitgeber umgehend schriftlich geltend gemacht werden.

  • Weitere Angleichungsschritte in Höhe von jeweils 1,5 % zum 01. Juli eines jeden Jahres wurden für das Tarifgebiet Ost vereinbart, so dass diese Gehälter ab 01. Juli 2007 97 % der Westgehälter erreichen.

  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden ab 2007 zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst und nach Entgeltgruppen gestaffelt.

Für weitere Informationen und Nachfragen stehen die Landesgeschäftsstelle und die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen in den Bezirksbüros gern zur Verfügung.


Klaus Ott
Referatsleiter Referat Angestellten- und Beamtenpolitik
letzte Aktualisierung: 1.02.2006 16:00 Uhr
 
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